Das kommt auf Sie zu

 Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ist nun auch für alle Arztpraxen mit niedrigem Gefährdungspotenial Pflicht. Die Betriebe müssen die entsprechende Betreuung jetzt organisieren und sie der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrspflege (BGW) innerhalb von 12 Monaten nachweisen. Mit dieser Maßnahme ist der letzte Schritt zur Umsetzung der neugefaßten Unfallverhütungsvorschriften (UVV) "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) und "Betriebsärzte" (VBG 123) getan. Sie legen eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für jeden Betrieb fest, unabhängig von dessen Größe.

 

Eine Sicherheitsfachkraft wird künftig in der Regel einmal jährlich die Gestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsabläufe sowie Art und Umfang der verwendeten Arbeitsstoffe beurteilen. Ein Betriebsarzt berät alle vier Jahre in Fragen des Gesundheitsschutzes. Der genaue Betreuungsaufwand richtet sich nach der Betriebsgröße und der Mitarbeiterzahl. Die Fachleute schlagen dem Unternehmer gegebenenfalls Schutzmaßnahmen vor, sie sind aber weder "Schnüffler" noch "Kontrolleure" sondern ausschließlich beratend tätig. Sie geben keine Daten an andere Stellen weiter und sind auch nicht berechtigt, Weisungen zu erteilen.

 

Folgende Einrichtungen und Arztpraxen haben ab dem 1. September 1998 zwölf Monate Zeit, den Nachweis über eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung zu erbringen:

 

Betriebe mit 1 bis 29 Arbeitnehmern:
Ambulatorien, Unfallbehandlungsstellen, ärztliche Behandlungsstellen, Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Pathologieinstitute.

 

Betriebe mit 1 bis 49 Arbeitnehmern:
Allgemeinärzte, praktische Ärzte, Ärzte für Augenheilkunde, Dermatologen, Ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- Ohrenärzte, Internisten, Kinderärzte, Ärzte für Lungenheilkunde, Ärzte für Nervenheilkunde, Orthopäden, praktische Ärzte, Ärzte für Radiologie.

 

Zu beachten ist dabei folgendes:
Sie müssen Verträge mit überbetrieblichen oder sicherheitstechnischen Diensten schließen oder freiberuflich tätige Arbeitsmediziner und Sicherheitsingenieure beauftragen. Die Betreuungskosten zahlt der Unternehmer. Die Höhe der Kosten ist abhängig von den geleisteten Einsatzzeiten des Betriebsarztes und der Sicherheitsfachkraft. Einsatzzeiten: Die betriebsärztliche Betreuung dauert 15 Minuten pro Arbeitnehmer alle vier Jahre.

 

Die sicherheitstechnische Betreuungsdauer pro Jahr beträgt in der Regel

  • 1 Stunde bei Betrieben mit 1 bis 10 Beschäftigten
  • 1,5 Stunden bei Betrieben mit 11 bis 20 Beschäftigten
  • 2 Stunden bei Betrieben mit 21 und mehr Beschäftigten

 

 Die BGW ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß jeder Betrieb seiner Betreuungspflicht nachkommt. Wer die Betreuung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist sicherstellt, wird erneut von der BGW erinnert und - falls gewünscht - beraten. Nach Ablauf dieser Frist können säumige Betriebe mit einem Zwangsgeld belangt werden.

 

Weitere Informationen:
Mit der Broschüre "So sind Sie gut beraten" informiert die BGW alle betroffenen Unternehmen über die neue gesetzliche Regelung. Auch telefonisch kann man sich beraten lassen: montags bis freitags von 8-20 Uhr und samstags von 9-14 Uhr unter der Telefonnummer: 0180/5242627.

Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW), 22089 Hamburg